Nusser – High End Blechbearbeitung

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Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)Liefer- und Zahlungs­bedingungen der W. Nusser GmbH

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich und für jeden uns erteilten Auftrag, auch für alle künftigen Geschäfte mitdem Besteller, und zwar nur gegenüber Kaufleuten. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellerserkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt nurfür den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen geltenauch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlosausführen.

1. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

1.1

Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind nur verpflichtet, solche Lieferungen oder Leistungen zu erbringen, die darinausdrücklich spezifiziert sind.

1.2

Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag des Bestellers schriftlich angenommen, eineAnnahmeerklärung des Bestellers schriftlich bestätigt oder die bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefertoder erbracht haben.

1.3

Sämtliche bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind nichtberechtigt, ohne Beachtung der Schriftform Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu vereinbaren. Mündliche odertelefonische Änderungen des Vertrages sind daher ohne ausdrückliche nachträgliche Genehmigung nur dann wirksam, wennsie von dem Besteller mit solchen Mitarbeitern vereinbart wurden, die nach dem Gesetz oder aufgrund einer besonderengegenüber dem Besteller schriftlich mitgeteilten Vollmacht zu unserer Vertretung berechtigt sind.

1.4

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, trägt der Besteller die Mehrkosten, auch für nutzlos gewordeneAufwendungen, die durch nach Vertragsschluss veranlasste Änderungen entstehen.

1.5

Soweit die Bestellung einen Artikel betrifft, von dem der Besteller über eine gewisse Zeitdauer immer wieder eine größereStückzahl in unveränderter Ausführung bei uns bestellt, behalten wir uns mangels gegenteiliger Weisung des Bestellers vor, vonder angegebenen Bestellmenge um bis zu 10% nach oben oder nach unten abzuweichen und diese Abweichungen bei unsererRechnungsstellung zu berücksichtigen, soweit bei Ausführung genau der bestellten Stückzahl für uns ein unverhältnismäßiggroßer Materialaufwand (Ausschuss/Verschnitt) entstehen würde.

1.6

An allen Plänen, technischen Unterlagen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen, die wir vor oder nach Vertragsschlussaushändigen oder dem Besteller sonst zugänglich machen, behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechtevor. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen nicht zu vertragsfremden Zwecken benutzt, insbesonderenicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.

1.7

Solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, haften wir weder für die Erteilung eventuell erforderlicherGenehmigungen Dritter, insbesondere öffentlicher Stellen, noch dafür, dass unsere Leistungen der Vorgaben Dritter,insbesondere öffentlich-rechtlichen Vorschriften, genügen.

2. Preise und Zahlung

2.1

Unsere angegebenen Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichenUmsatzsteuer.

2.2

Bei Verträgen, die unsere Lieferung oder Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über vier Monate nach Vertragsschlussliegt, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages bis zurVertragserfüllung Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

2.3

Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.

2.4

Skonti gewähren wir nur, sofern wir dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. In diesem Fall beginnt die Skontofristmit dem auf der Rechnung angegebenen Datum (Rechnungs-Datum). Wir werden die Rechnung nach Erstellung unverzüglichversenden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es – im Hinblick auf das Skonto – auf den Zahlungseingang auf unseremKonto an.

2.5

Der Besteller gerät durch eine Mahnung nach Fälligkeit der Zahlung, spätestens aber nach 30 Tagen nach Fälligkeit undZugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.

2.6

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a., mindestens jedochZinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verlangen. Im ersteren Fall ist der Besteller jedoch berechtigt, unsnachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sind wir inder Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

2.7

Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen in Verzug, die auf demselben rechtlichenVerhältnis beruhen, sind wir dazu berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware oder noch nichterbrachte Leistungen zurückzubehalten. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher derBesteller Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies giltauch, wenn wir nicht vorleistungspflichtig sind, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungshandlungenausführen müssen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die gleiche Zeit, die zwischen unsererFristsetzung und Leistung der Sicherheit vergangen ist.

2.8

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vonuns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aufdemselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Lieferungen und Fristen

3.1

Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung unsererLieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere zurVornahme von Mitwirkungshandlungen jeglicher Art, voraus. Kommt der Besteller derartigen Verpflichtungen nicht nach,verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3.2

Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Fertigstellung oder Versandbereitschaft der Ware an denBesteller mitgeteilt haben, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist.

3.3

Wir sind nicht verpflichtet, nach Vertragsschluss geäußerte Wünsche des Bestellers zur Änderung unserer Leistungspflichten zuerfüllen. Kommen wir derartigen Wünschen nach, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um den Zeitraum, den wir unterBerücksichtigung unserer Produktions- und sonstiger Kapazitäten sowie des übrigen fristgebundenen Auftragsbestands zurDurchführung der Änderung benötigen.Außerdem sind wir berechtigt, dem Besteller alle Mehrkosten in Rechnung stellen, die sich aus der Erfüllung desÄnderungswunsches ergeben.

3.4

Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb sowie in fremden, von denen die Herstellung oder der Transport abhängig sind -,die durch den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse außerhalb unserer Einflusssphäre (insbesondere höhere Gewalt undsonstige außergewöhnliche Umstände, wie rechtmäßige Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen)entstehen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, soweit sie auf Fertigung oder Lieferung desVertragsgegenstandes Einfluss haben.

3.5

Teillieferungen sind uns in zumutbarem Umfang gestattet. Erfolgt die Lieferung zu verschiedenen Zeitpunkten, sind wir zugetrennten Abrechnungen berechtigt.

3.6

Geraten wir schuldhaft in Lieferverzug, ist unsere Ersatzpflicht hinsichtlich des Verzögerungsschadens beschränkt auf eineEntschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises desTeils der Gesamtlieferung, der wegen der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann.Weitergehende Ansprüche hat der Besteller nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Vereinbarung einesFixgeschäftes. In allen Fällen, in denen unsere Haftung über eine Entschädigung in der in Satz 1 genannten Höhe hinaus geht,ist unsere Haftung nach Ziff. 8 (Haftung) beschränkt.

3.7

Wegen verspäteter Leistungserbringung kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertragzurücktreten, sofern wir uns mit unserer Leistung in Verzug befinden.

4. Gefahrübergang

4.1

Wir liefern ausschließlich ab Werk und damit auf Gefahr des Bestellers, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.Haben wir uns ausnahmsweise zur Versendung des Liefergegenstandes verpflichtet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangsund der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit seiner Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oderder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über, auch wenn wir die Kostendes Versands übernehmen. Sofern der Besteller keine besondere Weisung erteilt, sind wir frei in der Wahl der Versandart unddes Transportmittels. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Bestellersabgeschlossen.

4.2

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann auf denBesteller über, wenn er im Verzug der Annahme ist.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindungmit dem Besteller vor, soweit diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind. Bei laufender Rechnung giltdas Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen.Nach Rücknahme der Liefergegenstände sind wir zu deren Verwertung, auch im freihändigen Verkauf, befugt. DerVerwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüberim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften anzurechnen.

5.2

Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände sachgemäß zu lagern und pfleglich zu behandeln, insbesonderesie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zuversichern.

5.3.

Der Besteller darf die gelieferte Ware vor seiner vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. BeiPfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in derLage ist, uns die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Besteller fürden entstandenen Ausfall.

5.4

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, es sei denn, er befindetsich in Zahlungsverzug. Schon mit Vertragsschluss tritt er uns sicherungshalber alle Rechte ab, die ihm aus derWeiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auchnach der Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun,solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensgestellt ist.Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldnerbekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnerndie Abtretung mitteilt.

5.5

Die Verarbeitung und Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird derLiefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an derneuen Sache im Verhältnis seines Wertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durchVerarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

5.6

Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden, dass sie wesentlicheBestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertesdes Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung inder Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßigMiteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt für uns das so entstandene Allein- oder Miteigentum. Für die durch Verbindungentstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

5.7

Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung desLiefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

5.8

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf schriftliches Verlangen des Bestellers soweit freizugeben,als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl derfreizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6. Sachmängel

6.1

Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangszu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieserObliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich nach derEntdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt.

6.2

Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt desGefahrübergangs vorlag – dies ist vom Besteller stets nachzuweisen -, werden wir nach unserer Wahl unentgeltlichnachbessern, neu liefern oder neu erbringen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum, falls nicht auch der Kunde an denersetzten Teilen vor Ausführung der Leistungen schriftlich Ansprüche geltend macht.

6.3

Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns derBesteller nach vorheriger Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wenn wir schuldhaft einen Mangelinnerhalb einer angemessenen vom Besteller gesetzten Frist nicht beseitigt haben, ist er berechtigt, den Mangel selbst oderdurch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Erstattung der notwendigen Kosten zu verlangen. In dringenden Fällen derGefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden bedarf es der Fristsetzung nicht. Indiesem Fall sind wir jedoch unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

6.4

Schlägt eine zumutbare Anzahl von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, kann der Besteller -unbeschadet etwaigerSchadensersatzansprüche nach Ziff. 8 (Haftung) – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder dieVergütung mindern.

6.5

Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung tragen wir nicht, soweit diese sicherhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbrachtworden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6.6

Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes.Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Fristbeginn maßgebend. Für mangelhafte Liefergegenstände,die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendetwurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch soweit wir eineGarantie über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigenPflichtverletzungen.

6.7

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicherBeeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolgefehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrundbesonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder vonDritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die darausentstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.8

Für Schadensersatzansprüche gelten im übrigen die Bestimmungen in Ziff. 8 (Haftung). Weitergehende oder andere als dieunter Ziff. 6 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

6.9

Der Rückgriff des Unternehmers nach §§ 478, 479 BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

6.10

Bei Lohnfertigungsaufträgen gilt folgende Sonderregelung ergänzend:Wird im Laufe der Bearbeitung Material ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind die uns entstandenen Kosten vomBesteller zu ersetzen. Liegt eine schuldhaft mangelhafte Bearbeitung unsererseits vor, verpflichten wir uns zur Übernahme derbis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Bearbeitungskosten und zur Nachbesserung. Wird das Material durch unser Verschuldenunbrauchbar, übernehmen wir die Neubearbeitung. Der Besteller hat das Material wiederum unentgeltlich beizustellen.Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers. Insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Artund zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Material oder den darausgefertigten Sachen entstanden sind. Für die im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag auftretenden Verstöße gegenRechte Dritter übernehmen wir keine Haftung. Die Materialbeistellung liegt in der Verantwortlichkeit des Bestellers.

7. Rechtsmängel

7.1

Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen über Sachmängel (Ziff. 6), insbesondere die in Ziff. 6.6 genannteFrist, entsprechend.

7.2

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungengegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir nur, soweit uns der Besteller über die vom Dritten geltendgemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmenund Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

7.3

Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, soweit er dieSchutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder diese durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nichtvoraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Besteller verändert oder in einernicht vertragsgemäßen Weise benutzt wird.

8. Haftung

8.1

Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen grundsätzlich nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich odergrob fahrlässig gehandelt haben. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch bei einfacherFahrlässigkeit. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.2

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüchenach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht bei einer Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie für dieÜbernahme einer Garantie.

8.3

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl

9.1

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist Augsburg. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Besteller auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Bestellers befindet.

9.2

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Schwabmünchen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

9.3

Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen überVerträge über den internationalen Warenkauf zur Anwendung.

Schwabmünchen, den 01.01.2016

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